332.11
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CH-NW
§ 6 Verordnung über den Schutz der Moore und Trockenstandorte (Biotopschutzverordnung, BSchV) - Verträge 1. über die Pflege und Bewirtschaftung
Schutzbestimmungen
§ 6 Biotopschutzverordnung, BSchV · Verträge 1. über die Pflege und Bewirtschaftung
1. Die Direktion schliesst mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Verträge über die Pflege und Bewirtschaftung ab. Darin kann von den Schutzbestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung der bisherigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient und den Schutzzielen nicht widerspricht.
2. Ist der Schutz aufgrund besonderer Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse nicht mehr gewährleistet, sind die Verträge anzupassen oder aufzuheben.
3. Kommt kein Vertrag zustande oder wird er nicht eingehalten, trifft die Direktion die erforderlichen Massnahmen.