§ 5 Verordnung über den Schutz der Moore und Trockenstandorte (Biotopschutzverordnung, BSchV) - Nutzungsbeschränkungen
§ 5 Biotopschutzverordnung, BSchV · Nutzungsbeschränkungen
1. Verboten sind insbesondere
1. das Errichten von Bauten und Anlagen, welche nicht dem Schutz und der langfristigen Erhaltung der bezeichneten Biotope dienen. Der Unterhalt von bestehenden Bauten und Anlagen ist zulässig, sofern die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist über Unterhaltsarbeiten vorgängig zu informieren;
2. die Vornahme von Bodenveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art;
3. das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäss den Anhängen 2.5 und 2.6 der eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)[6];
4. die Veränderung des Wasserhaushaltes, insbesondere mittels Entwässerung und Bewässerung;
5. das Zelten und Campieren sowie organisierte Veranstaltungen abseits von markierten Wegen;
6. das Entfachen von Feuern im Freien ausserhalb von bereitgestellten Feuerstellen ohne Bewilligung;
7. das Ablagern von Abfällen;
8. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für den Unterhalt von Skipisten; Holztransporte und das Befahren für den Unterhalt von Skipisten sind in Hoch- und Flachmooren nur gestattet, wenn genügend Schnee liegt oder der Boden gefroren ist;
9. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren;
10. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen;
11. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlüpfe, Nester und Gelege; zulässig ist die Jagd nach den Bestimmungen der Jagdgesetzgebung[7].
2. Hunde sind in den Schutzgebieten an der Leine zu führen; ausgenommen sind Jagdhunde während der Jagdzeit und Hirten- und Herdenschutzhunde in alpwirtschaftlich genutzten Gebieten.
3. Erlaubt sind
1. von der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz angeordnete Massnahmen zur Förderung der Schutzziele oder zur Bekämpfung von gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten, die sich negativ auf die standortgerechten einheimischen Arten auswirken;
2. * vom Amt für Wald und Naturgefahren angeordnete Massnahmen zur Pflege von Waldareal; die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist anzuhören.