332.11
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CH-NW
§ 4 Verordnung über den Schutz der Moore und Trockenstandorte (Biotopschutzverordnung, BSchV) - Grundsatz
Schutzbestimmungen
§ 4 Biotopschutzverordnung, BSchV · Grundsatz
1. In den Schutzgebieten sind Nutzungen und Vorkehrungen untersagt, welche die Schutzziele beeinträchtigen.
2. Die Beschränkungen gelten auch für die Puffergebiete, sofern die Nutzungen und Vorkehrungen die Schutzziele in den Schutzgebieten beeinträchtigen.
3. Die Gemeinden haben die Schutz- und Puffergebiete bei der Nutzungsplanung zu berücksichtigen.