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332.11 BSchVOPBRPBi CH-NW

§ 3 Verordnung über den Schutz der Moore und Trockenstandorte (Biotopschutzverordnung, BSchV) - 2. Grenzen

Geschützte Gebiete
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§ 3 Biotopschutzverordnung, BSchV · 2. Grenzen

1. Die vom Regierungsrat festgelegten Grenzen der Schutz- und Puffergebiete sind verbindlich; sie werden dem Geoinformationssystem Nidwalden (GIS) gemeldet und sind durch dieses zu veröffentlichen.

2. Die Grenzen der Schutzgebiete sind im Gelände an öffentlich zugänglichen Strassen und Wanderwegen zu signalisieren.

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