332.11
BSchVOPBRPBi
CH-NW
§ 3 Verordnung über den Schutz der Moore und Trockenstandorte (Biotopschutzverordnung, BSchV) - 2. Grenzen
Geschützte Gebiete
§ 3 Biotopschutzverordnung, BSchV · 2. Grenzen
1. Die vom Regierungsrat festgelegten Grenzen der Schutz- und Puffergebiete sind verbindlich; sie werden dem Geoinformationssystem Nidwalden (GIS) gemeldet und sind durch dieses zu veröffentlichen.
2. Die Grenzen der Schutzgebiete sind im Gelände an öffentlich zugänglichen Strassen und Wanderwegen zu signalisieren.