332.11
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CH-NW
§ 2 Verordnung über den Schutz der Moore und Trockenstandorte (Biotopschutzverordnung, BSchV) - Schutz- und Puffergebiete 1. Gebiete
Geschützte Gebiete
§ 2 Biotopschutzverordnung, BSchV · Schutz- und Puffergebiete 1. Gebiete
1. Geschützt sind
1. alle Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung gemäss Anhang 1;
2. alle Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gemäss Anhang 2;
3. alle Hoch- und Flachmoore von regionaler Bedeutung gemäss Anhang 3;
4. alle Trockenwiesen und -weiden von regionaler Bedeutung gemäss Anhang 4.
2. Die Puffergebiete bezwecken, negative Auswirkungen auf die Schutzgebiete zu verhindern.
3. Vorbehalten bleiben weitere Schutzverordnungen wie die Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans und die Verordnung über den Schutz des Stansstaderriedes in der Gemeinde Stansstad.