331.13
CH-NW
§ 8 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen - 2. Nutzung
§ 8 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen · 2. Nutzung
1. Die bisherige extensive landwirtschaftliche Nutzung kann im Umfang und in der Intensität beibehalten werden. Viehwege und versehrte oder von Blockstürzen betroffene Weideteile können bei Bedarf im bisherigen Umfang wiederhergestellt werden.
2. Wanderwege sind in ihrer Linienführung und in ihrem Ausbaugrad beizubehalten.
3. Mit Zustimmung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz können bei Bedarf neue Wasserstellen gegraben und Fassungen erneuert werden.
4. Bei baulichen Massnahmen oder Nutzungsänderungen kann die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ein Fachgutachten zu den Auswirkungen des Projektes auf die Tiere und ihren Lebensraum verlangen.