Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.13 CH-NW

§ 7 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen - Schutzgebiete der Nidwaldner Haarschnecke 1. Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen · Schutzgebiete der Nidwaldner Haarschnecke 1. Grundsatz

1. Die Schutzgebiete gemäss § 5 Abs. 5 Ziff. 4 und 7 stellen den Schutz der Smaragdgebiete im Sinne der Berner Konvention sicher und dienen dem Schutz der Nidwaldner Haarschnecke (Raeticella biconicus). Es ist alles zu unterlassen, was den Lebensraum dieser Tiere beeinträchtigt.

2. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz errichtet ein Monitoring für die Beobachtung von langfristigen Veränderungen in der Population der Tiere.

← § 6 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen Gegenstand § 8 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →