331.13
CH-NW
§ 6 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen - 2. Grenzen
§ 6 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen · 2. Grenzen
1. Die vom Regierungsrat festgelegten Grenzen der Pflanzenschutzgebiete sind verbindlich; sie werden dem Geoinformationssystem Nidwalden (GIS) gemeldet und sind durch dieses zu veröffentlichen.
2. Die Grenzen der Schutzgebiete sind im Gelände an öffentlich zugänglichen Strassen und Wanderwegen zu signalisieren.