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§ 6 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen - 2. Grenzen

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§ 6 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen · 2. Grenzen

1. Die vom Regierungsrat festgelegten Grenzen der Pflanzenschutzgebiete sind verbindlich; sie werden dem Geoinformationssystem Nidwalden (GIS) gemeldet und sind durch dieses zu veröffentlichen.

2. Die Grenzen der Schutzgebiete sind im Gelände an öffentlich zugänglichen Strassen und Wanderwegen zu signalisieren.

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