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§ 5 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen - Pflanzenschutzgebiete 1. Gebiete

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§ 5 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen · Pflanzenschutzgebiete 1. Gebiete

1. In den Pflanzenschutzgebieten ist jedes Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Beschädigen und Überdecken von einheimischen wildwachsenden Pflanzen und Pilzen verboten.

2. Der Unterhalt bestehender Wanderwege und Waldstrassen sowie die herkömmliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleiben gestattet.

3. Für das Mountainbiken gilt ein Weggebot.

4. Auf die Pflanzenschutzgebiete wird im Gelände hingewiesen.

5. Geschützt sind folgende Gebiete

1. Arvi- und Gräfimattgrat mit Gipfel des Schafbergs (Anhang 1);

2. Widderfeld und Bockialp und anschliessender Südhang von Oberarni (Anhang 2);

3. Jochpass (Anhang 3)

4. Gipfelpartien des Kaiserstuhls und der Walenstöcke (Anhang 4);

5. Bleikigrat, Musenalp, Bärfallen (Anhang 5);

6. Chlewenstock (Anhang 6);

7. Gipfelpartien des Oberbauenstocks, Schwalmis, Schinberg, Elfer, Zwelfer, Brisen, Haldigrat, Mäderen, Sinsgäuer Schonegg (Anhang 7);

8. Pilatusgebiet (Anhang 8);

9. Stanserhorn (Anhang 9);

10. Grueblital (Anhang 10).

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