331.13
CH-NW
§ 4 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen - Hecken und Feldgehölze
§ 4 Verordnung über den Schutz bedrohter Tiere und Pflanzen · Hecken und Feldgehölze
1. Hecken und Feldgehölze einheimischer Arten dürfen weder beseitigt noch zum Absterben gebracht werden. Das sachgemässe Zurückschneiden ist gestattet.
2. Einheimische Gehölzarten dürfen nicht durch gebietsfremde Arten ersetzt werden. Natürlich absterbende Heckenteile sind mit einheimischen Arten zu ersetzen oder aufwachsen zu lassen.