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331.12 PSchV CH-NW

§ 9 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Vertragsdauer

Verfahren
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§ 9 PSchV · Vertragsdauer

1. Die Pflegevereinbarung wird auf eine Dauer von sechs Jahren, beziehungsweise für den Rest der Geltungsdauer eines allfälligen Pachtvertrages abgeschlossen. Die Vereinbarung kann auf Ende der Vertragsdauer mit einer Frist von einem halben Jahr schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung erneuert sich die Vereinbarung jeweils um sechs Jahre.

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