§ 8 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Bewirtschaftung und Pflege
§ 8 PSchV · Bewirtschaftung und Pflege
1. Die Einzelheiten der Bewirtschaftung und Pflege werden vertraglich oder durch Verfügung gemäss § 2 festgelegt. Dabei sind insbesondere der früheste Schnittzeitpunkt der ersten Nutzung sowie der Turnus zum Mähen von Wiesen und Streueflächen festzulegen.
2. Wird nichts anderes festgelegt, gilt für die Bewirtschaftung
1. das Schnittgut muss abgeführt werden;
2. auf extensiv genutzten Wiesen dürfen keine Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht und keine Herbstweide durchgeführt werden;
3. auf wenig intensiv genutzten Wiesen sind die beschränkte Düngung mit hofeigenem Mist sowie eine Herbstweide ab September erlaubt.
3. Die Bewirtschaftungsbestimmungen aus Vernetzungsprojekten gemäss DZV[4] gelten auch für Naturschutzflächen. Sind für Naturschutzflächen innerhalb von Vernetzungsprojekten Bestimmungen notwendig, die von den Bestimmungen für die übrigen Massnahmen-Flächen abweichen, so ist dies in den Vernetzungsprojekten zu berücksichtigen.