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331.12 PSchV CH-NW

§ 5 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Zusatzbeiträge

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§ 5 PSchV · Zusatzbeiträge

1. Zusatzbeiträge werden ausbezahlt: (Fr./ha und Jahr)

1. für Bewirtschaftungserschwernisse wie

a) Verzicht auf Mähaufbereitung, vermehrte Handarbeit, differenzierte Schnitttermine, schonende Mahd, schonende oder erschwerte Aufbereitung, erschwerter Abtransport des Mähguts

aa) mittlere Erschwernisse (bis ein Viertel der Fläche ist betroffen): 200.-

ab) starke Erschwernisse (bis die Hälfte der Fläche ist betroffen): 500.−

ac) sehr starke Erschwernisse (mehr als die Hälfte der Fläche ist betroffen): 1'000.−

b) Kleinparzellen mit abgelegener Lage zum Hof: 100.− bis 200.−

c) Zugang oder Zufahrt erschwert: 100.− bis 400.−

2. für ausserordentliche Pflegeeingriffe: Die vereinbarten Pflegeeingriffe wie das Entbuschen, Zäunen und dergleichen, welche über das übliche Mass hinausgehen, werden gemäss Aufwand und nach den Tarifen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) entschädigt.

2. Keine Zusatzbeiträge gemäss Abs. 1 Ziff. 1 werden ausbezahlt

1. für Flächen in der Talzone;

2. für wenig intensiv genutzte Wiesen.

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