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331.12 PSchV CH-NW

§ 4 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Sockelbeitrag

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§ 4 PSchV · Sockelbeitrag

1. Der Sockelbeitrag besteht aus Qualitätsbeiträgen des Bundes gemäss Anhang 7 Ziff. 3.1 der Direktzahlungsverordnung (DZV) für Flächen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a, b, c, d, e und o DZV.

2. Wenn kein Sockelbeitrag des Bundes beansprucht werden kann, werden kantonale beziehungsweise kommunale Beiträge ausgerichtet. Diese betragen für die Pflege von: (Fr./ha und Jahr)

1. extensiv genutzten Wiesen und Streueflächen: 2'500.−

2. extensiv genutzten Weiden und Waldweiden: 150.−

3. wenig intensiv genutzten Wiesen: 1'450.−

3. Für extensiv genutzte Wiesen und extensiv genutzte Weiden im Sömmerungsgebiet richtet der Kanton zusätzlich zu den Qualitätsbeiträgen gemäss DZV einen Sockelbeitrag gemäss Abs. 2 aus.

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