331.12
PSchV
CH-NW
§ 4 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Sockelbeitrag
Beiträge
§ 4 PSchV · Sockelbeitrag
1. Der Sockelbeitrag besteht aus Qualitätsbeiträgen des Bundes gemäss Anhang 7 Ziff. 3.1 der Direktzahlungsverordnung (DZV) für Flächen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a, b, c, d, e und o DZV.
2. Wenn kein Sockelbeitrag des Bundes beansprucht werden kann, werden kantonale beziehungsweise kommunale Beiträge ausgerichtet. Diese betragen für die Pflege von: (Fr./ha und Jahr)
1. extensiv genutzten Wiesen und Streueflächen: 2'500.−
2. extensiv genutzten Weiden und Waldweiden: 150.−
3. wenig intensiv genutzten Wiesen: 1'450.−
3. Für extensiv genutzte Wiesen und extensiv genutzte Weiden im Sömmerungsgebiet richtet der Kanton zusätzlich zu den Qualitätsbeiträgen gemäss DZV einen Sockelbeitrag gemäss Abs. 2 aus.