331.12
PSchV
CH-NW
§ 2 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Grundlagen für Beiträge
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 PSchV · Grundlagen für Beiträge
1. Beiträge werden gestützt auf Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes oder Vereinbarungen gemäss Art. 12 des Naturschutzgesetzes ausbezahlt.
2. Können keine Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes abgeschlossen werden, verfügt bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung die zuständige Direktion beziehungsweise bei Objekten von lokaler Bedeutung das zuständige kommunale Organ die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt.