331.12
PSchV
CH-NW
§ 15a Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 9. September 2008
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15a PSchV · Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 9. September 2008
1. Verträge oder Vereinbarungen gemäss § 2, die vor der Änderung vom 9. September 2008 abgeschlossen wurden, sind in Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter rückwirkend auf den 1. Januar 2008 den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
2. Ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nicht bereit, den Vertrag oder die Vereinbarung den geänderten gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, gilt bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer die bisherige Regelung.
3. Verträge und Vereinbarungen, die nach Abs. 2 nicht angepasst werden, sind innert Frist zu kündigen und nach Ablauf der Vertragsdauer unter Beachtung der geänderten gesetzlichen Bestimmungen neu abzuschliessen.