331.12
PSchV
CH-NW
§ 13 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Aufhebung oder Abänderung
Verfahren
§ 13 PSchV · Aufhebung oder Abänderung
1. Die für den Abschluss der Pflegevereinbarung zuständige Instanz kann diese auflösen oder ändern, wenn die Vertragsbestimmungen nicht mehr eingehalten werden oder die Voraussetzungen zur Beitragsausrichtung nicht mehr gegeben sind oder sich verändert haben.
2. Sie passt in Absprache mit der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter die Schutzvereinbarungen den Verhältnissen an, wenn sich trotz Einhaltung der bisherigen Bestimmungen der Pflanzenbestand ungünstig verändert.