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331.12 PSchV CH-NW

§ 11 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Abrechnung

Verfahren
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§ 11 PSchV · Abrechnung

1. Das Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das kommunale Organ erstellt die jährliche Abrechnung der Zusatzbeiträge und zahlt die Beiträge aus.

2. Die Abrechnungen sind an die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter zu leiten. Diese macht beim Bundesamt für Umwelt die Bundesbeiträge geltend.

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