331.12
PSchV
CH-NW
§ 11 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Abrechnung
Verfahren
§ 11 PSchV · Abrechnung
1. Das Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das kommunale Organ erstellt die jährliche Abrechnung der Zusatzbeiträge und zahlt die Beiträge aus.
2. Die Abrechnungen sind an die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter zu leiten. Diese macht beim Bundesamt für Umwelt die Bundesbeiträge geltend.