331.12
PSchV
CH-NW
§ 10 Verordnung über Pflegebeiträge in Schutzgebieten (PSchV) - Meldungen
Verfahren
§ 10 PSchV · Meldungen
1. Auf Verlangen melden die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz beziehungsweise dem kommunalen Organ bis zum 31. Oktober die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeiten.
2. Arbeiten, die nicht ausgeführt werden konnten, sind bis spätestens 31. Oktober zu melden. Arbeiten, die später vorgenommen werden, können bis Ende Jahr nachgemeldet werden. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Folgejahr.
3. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter melden Veränderungen im Pflanzenbestand sowie weitere besondere Beobachtungen.