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331.11 NSchVOPrNDNC CH-NW

§ 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - 2. Mitwirkung der Gesuchstellenden

Verfahren
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§ 8 Naturschutzverordnung, NSchV · 2. Mitwirkung der Gesuchstellenden

1. Zur Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen oder zur Gewährung von Beiträgen können die kantonalen und kommunalen Instanzen von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Bericht darüber verlangen, wie sie den Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen gedenken.

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