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§ 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - Naturschutz bei der Erfüllung der Aufgaben durch Kanton und Gemeinden 1. Mitwirkung der Fachstelle und der Kommission

Verfahren
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§ 7 Naturschutzverordnung, NSchV · Naturschutz bei der Erfüllung der Aufgaben durch Kanton und Gemeinden 1. Mitwirkung der Fachstelle und der Kommission

1. Bei allen Vorhaben, die Auswirkungen auf schutzwürdige Werte des Natur- und Landschaftsschutzes haben, holen die zuständigen Behörden von Kanton und Gemeinden rechtzeitig eine Stellungnahme der Fachstelle sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz ein.

2. Der Fachstelle beziehungsweise der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz sind die für die Beurteilung erforderlichen Akten einschliesslich der Vernehmlassungen und Gutachten, die von anderen Instanzen eingeholt werden, zur Kenntnis zu bringen.

3. Die Entscheide sind der Fachstelle zu eröffnen.

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