331.11
NSchVOPrNDNC
CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
Organisation
§ 3 Naturschutzverordnung, NSchV · Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
1. Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (Fachstelle) vollzieht alle dem Kanton gemäss der Naturschutzgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2. Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für
1. die fachliche Beratung kantonaler und kommunaler Behörden sowie Privater;
2. die fachlichen Stellungnahmen gegenüber den Bundesbehörden bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV)[3];
3. die Betreuung kantonal geschützter Objekte, soweit diese nicht anderen Organen übertragen ist;
4. die Gewährung von Beiträgen im Rahmen des Voranschlages an freiwillige Leistungen (Art. 30 Naturschutzgesetz).