§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - Direktion
§ 2 Naturschutzverordnung, NSchV · Direktion
1. Die Direktion ist zuständig
1. Verträge über die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt bei kantonal geschützten Objekten abzuschliessen (Art. 11 Abs. 2 Naturschutzgesetz);
2. Vereinbarungen zum Schutz und Unterhalt von Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung abzuschliessen (Art. 12 Naturschutzgesetz);
3. Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften bei kantonal geschützten Objekten zu bewilligen und den Ersatz beziehungsweise die Abgeltung festzulegen (Art. 25 und 26 Naturschutzgesetz);
4. den Unterhalt der kantonal geschützten Objekte anzuordnen (Art. 40 Naturschutzgesetz);
5. Beschwerde für den Kanton gemäss Art. 12b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu erheben;
6. die weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.