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331.11 NSchVOPrNDNC CH-NW

§ 14j Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - 3. Beiträge

Pärke von nationaler Bedeutung
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§ 14j Naturschutzverordnung, NSchV · 3. Beiträge

1. Der Regierungsrat gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite

1. Beiträge an die ausgewiesenen Bruttokosten, die infolge Abklärung der Machbarkeit und Projektierung eines Parks anfallen;

2. Beiträge bis zur Hälfte der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Restkosten eines Parks, die bei Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung anfallen.

2. Das Gesuch ist bei der Direktion einzureichen. Die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und Fachstellen sind im Rahmen der Prüfung miteinzubeziehen.

3. Die Parkträgerschaft sorgt dafür, dass sich die Gemeinden und Dritte an den infolge Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung entstehenden Kosten angemessen beteiligen.

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