331.11
NSchVOPrNDNC
CH-NW
§ 14i Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - 2. Programmvereinbarungen
Pärke von nationaler Bedeutung
§ 14i Naturschutzverordnung, NSchV · 2. Programmvereinbarungen
1. Die Direktion bereitet das Gesuch des Kantons um Abschluss von Programmvereinbarungen für globale Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 PäV vor.
2. Bei kantonsübergreifenden Parkprojekten hat die Direktion für die Abstimmung des Gesuchs mit den anderen Kantonen zu sorgen.
3. Der Abschluss der Programmvereinbarungen richtet sich nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons.
4. Vor Abschluss der Programmvereinbarungen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.