Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 NSchVOPrNDNC CH-NW

§ 14i Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - 2. Programmvereinbarungen

Pärke von nationaler Bedeutung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14i Naturschutzverordnung, NSchV · 2. Programmvereinbarungen

1. Die Direktion bereitet das Gesuch des Kantons um Abschluss von Programmvereinbarungen für globale Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 PäV vor.

2. Bei kantonsübergreifenden Parkprojekten hat die Direktion für die Abstimmung des Gesuchs mit den anderen Kantonen zu sorgen.

3. Der Abschluss der Programmvereinbarungen richtet sich nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons.

4. Vor Abschluss der Programmvereinbarungen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.

← § 14h Naturschutzverordnung, NSchV Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - Regierungsrat § 14j Naturschutzverordnung, NSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →