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331.11 NSchVOPrNDNC CH-NW

§ 14d Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - 3. Erarbeitung der Charta

Pärke von nationaler Bedeutung
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§ 14d Naturschutzverordnung, NSchV · 3. Erarbeitung der Charta

1. Die Parkträgerschaft erarbeitet den Entwurf der Charta über den Betrieb und die Qualitätssicherung gemäss Art. 26 PäV und unterbreitet ihn der Direktion zur Stellungnahme.

2. Die Direktion hat die weiteren betroffenen Direktionen, Amts- und Fachstellen sowie bei kantonsübergreifenden Pärken die anderen Kantone anzuhören.

3. Die Direktion gibt die Stellungnahme binnen dreier Monate an die Parkträgerschaft ab.

4. Die Parkträgerschaft überarbeitet gestützt auf die kantonale Stellungnahme die Charta und verfasst eine endgültige Version.

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