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331.11 NSchVOPrNDNC CH-NW

§ 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - 2. Organisation

Verfahren
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§ 14 Naturschutzverordnung, NSchV · 2. Organisation

1. Kantonale Massnahmen- oder Flächenpools werden unter der Aufsicht der zuständigen Direktion eingerichtet.

2. Die Fachstelle hat die fachtechnische Aufsicht sowie die Aufsicht über die zweckgebundene Verwendung der Mittel.

3. Mit der Ausführung der Massnahmen können Dritte oder andere kantonale Amtsstellen beauftragt werden.

4. Den Beitritt zu regionalen Pools beschliesst die zuständige Direktion.

5. Über die Verwendung der zweckgebundenen Mittel gemäss Art. 26 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes im Rahmen kantonaler oder regionaler Pools entscheidet die zuständige Direktion.

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