Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 NSchVOPrNDNC CH-NW

§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - Massnahmen- und Flächenpool 1. Begriff

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Naturschutzverordnung, NSchV · Massnahmen- und Flächenpool 1. Begriff

1. Für die Verwirklichung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 26 des Naturschutzgesetzes oder von Massnahmen gemäss Art. 29 Ziffer 3 des Naturschutzgesetzes können kantonale Massnahmen- oder Flächenpools errichtet und der Beitritt zu regionalen Pools beschlossen werden.

2. Ein Massnahmen- oder Flächenpool ist eine auf Dauer abgeschlossene Vereinbarung beziehungsweise Organisation zur Verwirklichung grösserer oder umfassender Projekte im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes, an der sich der Kanton und Dritte mit Beiträgen oder der selbstständigen Verwirklichung einzelner Massnahmen beteiligen können.

← § 12 Naturschutzverordnung, NSchV Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - Regierungsrat § 14 Naturschutzverordnung, NSchV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →