331.11
NSchVOPrNDNC
CH-NW
§ 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - Massnahmen- und Flächenpool 1. Begriff
Verfahren
§ 13 Naturschutzverordnung, NSchV · Massnahmen- und Flächenpool 1. Begriff
1. Für die Verwirklichung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 26 des Naturschutzgesetzes oder von Massnahmen gemäss Art. 29 Ziffer 3 des Naturschutzgesetzes können kantonale Massnahmen- oder Flächenpools errichtet und der Beitritt zu regionalen Pools beschlossen werden.
2. Ein Massnahmen- oder Flächenpool ist eine auf Dauer abgeschlossene Vereinbarung beziehungsweise Organisation zur Verwirklichung grösserer oder umfassender Projekte im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes, an der sich der Kanton und Dritte mit Beiträgen oder der selbstständigen Verwirklichung einzelner Massnahmen beteiligen können.