331.11
NSchVOPrNDNC
CH-NW
§ 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzverordnung, NSchV) - Inventare der Schutzobjekte
Verfahren
§ 10 Naturschutzverordnung, NSchV · Inventare der Schutzobjekte
1. Die Fachstelle erstellt in Zusammenarbeit mit der betreffenden Gemeinde die Inventare der Schutzobjekte.
2. Sie holt die Stellungnahme der Kommission für Natur- und Landschaftsschutz gemäss Art. 36 des Naturschutzgesetzes ein.
3. Die Inventare werden von der zuständigen Direktion und dem Gemeinderat gemeinsam festgelegt. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Regierungsrat.