331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 9 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Zuständigkeit, Antragsberechtigung
Schutz von Natur und Landschaft - Schutzmassnahmen
Art. 9 Naturschutzgesetz, NSchG · Zuständigkeit, Antragsberechtigung
1. Der Kanton trifft Massnahmen
1. zum Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten;
2. zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2. Die Gemeinden treffen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von lokaler Bedeutung.
3. Die Schutzmassnahmen werden von Amtes wegen oder auf Antrag getroffen. Antragsberechtigt sind die Kommission und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz, die Gemeinden, die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss Art. 45.