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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - 3. Inhalt, Einsichtnahme

Schutzobjekte
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Art. 8 Naturschutzgesetz, NSchG · 3. Inhalt, Einsichtnahme

1. Die Inventare enthalten

1. die Umschreibung der Objekte;

2. die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien;

3. die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten.

2. Die Inventare können bei der zuständigen Direktion sowie bei der örtlichen Gemeindekanzlei eingesehen werden.

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