331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 8 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - 3. Inhalt, Einsichtnahme
Schutzobjekte
Art. 8 Naturschutzgesetz, NSchG · 3. Inhalt, Einsichtnahme
1. Die Inventare enthalten
1. die Umschreibung der Objekte;
2. die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien;
3. die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten.
2. Die Inventare können bei der zuständigen Direktion sowie bei der örtlichen Gemeindekanzlei eingesehen werden.