331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 6 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Inventare der Schutzobjekte 1. Aufnahme der Objekte
Schutzobjekte
Art. 6 Naturschutzgesetz, NSchG · Inventare der Schutzobjekte 1. Aufnahme der Objekte
1. Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestellten Objekte.
2. Die Inventare sind regelmässig nachzuführen und in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überarbeiten.