Art. 5 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Schutzobjekte
Art. 5 Naturschutzgesetz, NSchG · Schutzobjekte
1. Objekte des Naturschutzes sind insbesondere
1. seltene oder gefährdete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und deren Lebensräume (Biotope);
2. geologische und geomorphologische Objekte, wie erratische Blöcke, Moränen, bemerkenswerte geologische Aufschlüsse und Formationen, aussergewöhnliche Fundstellen von Mineralien und Versteinerungen, Schluchten und Höhlen;
3. Flächen die eine ausgleichende oder vernetzende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen;
4. künstlich entstandene Lebensräume von besonderer biologischer Bedeutung wie Kanäle, Gruben, Steinbrüche und Böschungen.
2. Objekte des Landschaftsschutzes sind insbesondere
1. Landschaften, welche sich durch Schönheit, durch topographische oder geologische Besonderheit oder durch natürliche Vielfalt auszeichnen;
2. besonders wertvolle oder das Landschaftsbild markant prägende Bäume, Baumbestände, Parkanlagen, Feldgehölze, Hecken, Alleen, Wege, Seen und Fliessgewässer;
3. Aussichtslagen und Aussichtspunkte;
4. Landschaften mit besonderem Erholungswert;
5. Übergangsbereiche zu Naturschutzgebieten.