Art. 45 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Beschwerdebefugnis
Art. 45 Naturschutzgesetz, NSchG · Beschwerdebefugnis
1. Die Fachstelle ist im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Verfügungen des Gemeinderates beim Regierungsrat anzufechten.
2. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinden und Organisationen zur Anfechtung von kommunalen oder kantonalen Verfügungen und Entscheiden in Erfüllung einer Bundesaufgabe richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG).
3. Die Rechtsmittel gegen kommunale und kantonale Verfügungen, Entscheide und Erlasse, welche die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berühren, stehen kantonalen sowie überkantonalen Organisationen und den Sektionen schweizerischer Vereinigungen offen, wenn
1. nach deren Statuten der Natur- und Landschaftsschutz zu ihren dauernden Hauptaufgaben zählt;
2. sie seit mindestens zehn Jahren im Kanton tätig sind;
3. sie rein ideelle Zwecke verfolgen. Allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
4. Art. 12c-12f NHG sind auf Abs. 3 sinngemäss anwendbar.