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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 42 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Einstellung von Arbeiten

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Art. 42 Naturschutzgesetz, NSchG · Einstellung von Arbeiten

1. Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen in Schutzgebieten oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen oder kommunalen Bewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der zuständigen Direktion beziehungsweise des Gemeinderates unverzüglich einzustellen.

2. Die Beschwerde gegen eine solche Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

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