331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 41 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Nichteinhaltung der Verpflichtungen
Aufsicht
Art. 41 Naturschutzgesetz, NSchG · Nichteinhaltung der Verpflichtungen
1. Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder sonstige Mängel festgestellt, trifft die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat die notwendigen Massnahmen, wie Geltendmachung der Rückerstattung, Forderung von Schadenersatz, Erstattung einer Strafanzeige oder Anordnung der Ersatzvornahme.