331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 40 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Unterhalts- und Duldungspflicht
Aufsicht
Art. 40 Naturschutzgesetz, NSchG · Unterhalts- und Duldungspflicht
1. Die geschützten Objekte sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern derart zu unterhalten beziehungsweise zu bewirtschaften, dass das Schutzziel erreicht wird und deren Bestand dauernd gesichert bleibt.
2. Kommen sie ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, haben sie den behördlich angeordneten erforderlichen Unterhalt beziehungsweise die Bewirtschaftung durch Dritte zu dulden.