331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 4 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Information und Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Naturschutzgesetz, NSchG · Information und Zusammenarbeit
1. Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziele und Inhalt der Schutzmassnahmen sowie über die Möglichkeiten der Eigeninitiative.
2. Sie arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen untereinander und mit Dritten zusammen.