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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 39 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Aufsicht und Betreuung

Aufsicht
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Art. 39 Naturschutzgesetz, NSchG · Aufsicht und Betreuung

1. Die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat sorgen für die Kennzeichnung der Naturschutz- und Pflanzenschutzgebiete sowie der geschützten Naturobjekte, soweit sich dies als nötig erweist.

2. Sie beaufsichtigen die geschützten Gebiete und Naturobjekte und wachen in Zusammenarbeit mit den Polizei-, Forst-, Wildhut- und Fischereiaufsichtsorganen über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

3. Ist Gefahr im Verzug, können die Aufsichtsorgane gesammelte, feilgebotene oder angeeignete Pflanzen, Pilze und Tiere zuhanden der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vorläufig sicherstellen.

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