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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 36 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Kommission für Natur- und Landschaftsschutz

Organisation
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Art. 36 Naturschutzgesetz, NSchG · Kommission für Natur- und Landschaftsschutz

1. Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz mit fünf bis sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium.

2. Die Kommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

1. Beurteilung der planerischen Ausscheidung von Natur- und Landschaftsschutzzonen;

2. Stellungnahme zu den Inventaren der schutzwürdigen und unter Schutz gestellten Objekte;

3. Antragstellung auf Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und zum Schutz beziehungsweise Unterhalt von Objekten nationaler, regionaler oder kommunaler Bedeutung;

4. Begutachtung von Baugesuchen, die Schutzobjekte erheblich beeinträchtigen können oder wenn sich in diesem Zusammenhang Grundsatzfragen bezüglich eines Schutzobjektes ergeben;

5. Beurteilung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen.

3. Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.

4. Die zuständigen Instanzen haben in ihren Entscheiden Abweichungen vom Antrag der Kommission schriftlich zu begründen.

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