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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 33 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Finanzierung

Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
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Art. 33 Naturschutzgesetz, NSchG · Finanzierung

1. Der Kanton trägt die nach Abzug der Globalbeiträge des Bundes verbleibenden Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von nationaler und regionaler Bedeutung.

2. Die Standortgemeinde trägt die nach Abzug der Globalbeiträge des Bundes verbleibenden Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von lokaler Bedeutung.

3. Die zweckgebundenen Abgeltungen gemäss Art. 26 werden in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen.

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