331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 32 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Verwaltungskosten
Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
Art. 32 Naturschutzgesetz, NSchG · Verwaltungskosten
1. Der Kanton und die Gemeinden tragen die ihnen aus dem Vollzug dieses Gesetzes erwachsenden Verwaltungskosten. Die Unterschutzstellungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Beratung der Gemeinwesen und Privater durch die Kommission, die kantonale Fachstelle oder anderer beigezogener Fachpersonen sind unentgeltlich.
2. Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig.