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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 31 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Einstellung, Rückerstattung

Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
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Art. 31 Naturschutzgesetz, NSchG · Einstellung, Rückerstattung

1. Abgeltungen und Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.

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