Art. 30a Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Beiträge an Pärke von nationaler Bedeutung
Art. 30a Naturschutzgesetz, NSchG · Beiträge an Pärke von nationaler Bedeutung
1. Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an
1. die Abklärung der Machbarkeit und die Projektierung im Hinblick auf die Anerkennung des Parks;
2. die Errichtung, wenn die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs und der Qualitätssicherung des Parks nach den Anforderungen des Bundes ausgewiesen ist;
3. den Betrieb und die Qualitätssicherung, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an den Park erfüllt sind.
2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. Der Regierungsrat legt den Umfang der kantonalen Beteiligung in einer Verordnung fest.
3. Die zweckkonforme Verwendung kantonaler Beiträge an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung eines Parks von nationaler Bedeutung wird mittels Leistungsvereinbarung mit der jeweiligen Parkträgerschaft sichergestellt.