331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 30 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Beiträge an freiwillige Leistungen
Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
Art. 30 Naturschutzgesetz, NSchG · Beiträge an freiwillige Leistungen
1. Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewähren
1. zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes;
2. an Organisationen des Natur- und Landschaftsschutzes, sofern diese aufgrund ihrer Statuten kantonal oder regional tätig sind.