331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Verpflichtung von Kanton und Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Naturschutzgesetz, NSchG · Verpflichtung von Kanton und Gemeinden
1. Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass das Landschaftsbild sowie die Naturobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
2. Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie
1. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten;
2. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern;
3. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.