331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 29 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes
Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
Art. 29 Naturschutzgesetz, NSchG · Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes
1. Der Kanton kann zur Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes insbesondere folgende Massnahmen treffen beziehungsweise unterstützen
1. die Erforschung wissenschaftlicher Grundlagen des Natur- und Landschaftsschutzes, soweit sie in direktem Bezug zu Nidwalden stehen;
2. die Erziehung zum Natur- und Landschaftsschutz in den Schulen und die Schaffung von Schulungsreservaten;
3. das Anlegen, die Wiederherstellung und die Vernetzung von Lebensräumen;
4. die Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Projektierung und Ausführung von Bauten, Anlagen und Werken;
5. die Information der Öffentlichkeit.