Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 28 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Abgeltung von Schutzmassnahmen

Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Naturschutzgesetz, NSchG · Abgeltung von Schutzmassnahmen

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf eine angemessene Abgeltung der mit Schutzmassnahmen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

2. Bei Nutzungseinschränkungen ist der Minderertrag abzugelten. Für dessen Ermittlung ist auszugehen vom Ertrag, der bei einer dem Standort angepassten, nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar wäre.

3. Sind Pflege und Unterhalt eines geschützten Naturobjektes Dritten übertragen, geht der Anspruch auf Abgeltung an sie über.

4. ...

5. Der Regierungsrat regelt die Abgeltung durch Verordnung.

← Art. 27 Naturschutzgesetz, NSchG Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Zweck Art. 29 Naturschutzgesetz, NSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →