Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 27 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Enteignungsentschädigung

Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Naturschutzgesetz, NSchG · Enteignungsentschädigung

1. Eigentumsbeschränkungen, die sich aus diesem Gesetz und den sich darauf stützenden Verordnungen und Verfügungen ergeben, begründen einen Anspruch auf volle Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.

2. Das Verfahren und die Entschädigung bei enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen richten sich nach dem Enteignungsgesetz.

← Art. 26b Naturschutzgesetz, NSchG Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Zweck Art. 28 Naturschutzgesetz, NSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →