331.1
NSCHGLPN
CH-NW
Art. 27 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Enteignungsentschädigung
Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
Art. 27 Naturschutzgesetz, NSchG · Enteignungsentschädigung
1. Eigentumsbeschränkungen, die sich aus diesem Gesetz und den sich darauf stützenden Verordnungen und Verfügungen ergeben, begründen einen Anspruch auf volle Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2. Das Verfahren und die Entschädigung bei enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen richten sich nach dem Enteignungsgesetz.