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331.1 NSCHGLPN CH-NW

Art. 26b Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Naturschutzgesetz, NSchG) - Verfahren

Schutz von Natur und Landschaft - Pärke von nationaler Bedeutung
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Art. 26b Naturschutzgesetz, NSchG · Verfahren

1. Die Entstehung eines Parks von nationaler Bedeutung erfolgt in drei Phasen

1. Abklärung der Machbarkeit;

2. Projektierung;

3. Errichtung.

2. Die Direktion und die Parkträgerschaft sorgen dafür, dass die Gemeinden, die Bevölkerung und die interessierten Unternehmen sowie Organisationen der Region während des gesamten Verfahrens miteinbezogen werden und in geeigneter Form mitwirken können.

3. Die an der Errichtung eines Parks interessierten Kreise klären im Rahmen einer Machbarkeitsstudie namentlich ab

1. Eignung des Gebiets für einen Park von nationaler Bedeutung;

2. Positionierung des Parks;

3. Organisation des Parks;

4. Finanzierung des Parks.

4. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere

1. die Mitwirkung der Stimmberechtigten und die Beteiligung der Gemeinden bei Errichtung und Betrieb der Pärke von nationaler Bedeutung;

2. die Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Qualitätssicherung der Pärke von nationaler Bedeutung.

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